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S a t z u n g Fußballverein
Obereichstätt e.V. 1946
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Fußballverein
Obereichstätt e.V.1946".
Er hat seinen
Sitz in Obereichstätt.
(2) Der Verein wurde am 01.05.1946 gegründet und
ist unter der
Nummer VR 294
in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Die Vereinsfarben sind weinrot/schwarz.
(4) Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. eines
Jahres bis zum 30.06 des darauf folgenden Jahres.
(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landes-Sportverbandes e.V. Durch die Mitgliedschaft von
Einzelpersonen
zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen
Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1)
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des
Sports.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des
Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet.
Die
Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder - auch
keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben,
die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
Ausgeschiedene
oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung
im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen
Finanzamt
für
Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere
in der
-Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
-Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen,
-sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
(2)
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung -
auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a
EStG -ausgeübt werden.
(3)
Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt
für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
(4)
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den
Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung
oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5)
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und
zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss
ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6)
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter
des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,
Telefon usw.
(7)
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur
innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
(8)
Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im
Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über
die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB
festgesetzt werden.
(9)
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom
Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.“
§ 5 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
(2)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf
der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3)
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann
schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch
entscheidet abschließend der
Vereinssausschuss.
(4)
Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht
möglich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
(2)
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat
möglich.
(3)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck
verstößt, in sonstiger Weise sich grober
und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat
oder innerhalb eines Jahres seiner
Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen
ist.
Zur Antragstellung ist jedes
Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss
mit
2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist
innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche
Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf ihrer nächsten
Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen
Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt
die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des
Vereinsorgans als beendet. Eine
gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des
Vereinsausschusses/der
Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per
Boten
bekannt zu geben. Der Betroffene kann den
Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich
anfechten. Verstreicht die
Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die
Interessen des
Vereins gebieten, kann der
Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4)
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen
Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den
Antrag entscheidet das Organ, das
letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5)
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom
Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch
einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis
zum Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens
einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen
oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen
der Verein angehört, gemaßregelt werden.
Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
(6)
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen
Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
(7)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben
hiervon
jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
(1)
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus am
1.Quartal eines Jahres zu entrichten.
Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem
Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist,
kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der
Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs-
oder Erlassgesuch entscheidet der
Vorstand.
(2)
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
Für Kinder,
Schüler, Jugendliche und Studenten kann ein geringerer Beitrag festgesetzt
werden.
Wehrpflichtigen
kann für die Dauer der Wehrpflicht der Beitrag erlassen werden.
Die
Mitgliederversammlung kann einen Familienbeitrag beschließen.
(3)
Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines
kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer
Geldleistung von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages
nicht überschreiten. Eine Staffelung
entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung
• die besonderen Ausschüsse, die nach Bedarf vom
Vorstand mit einfacher Mehrheit zu bestimmen sind.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem
• 1. Vorsitzenden
• Mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden
• Schatzmeister
• Schriftführer
(2)
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3)
Der Vorstand wird durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt
jederzeit niederlegen, sofern dies nicht
zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu
wählen. Kann durch die
Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der
zuletzt
bestehende Vorstand die Aufgabe,
dies umgehend dem zuständigen
Registergericht sowie dem
Bayerischen
Landes-Sportverband und den betroffenen
Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4)
Wiederwahl ist möglich.
(5)
Verschiedene Vorstandsämter können von einer
Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein
Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet
und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt
werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur
nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch
Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in
einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand bedarf zum Abschluss von Rechtsgeschäften
jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr
als € 10.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen
im Jahresgeschäftswert von mehr als €
10.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss. Bei
Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz ist
die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. Im übrigen gibt
sich der Vorstand eine Geschäftsordnung
mit Geschäftsverteilung.
(7)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind.
(8)
Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der
Finanzordnung des Vereines geregelt.
§ 10 Vereinausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt
sich zusammen aus
•
den Mitgliedern des Vorstandes,
•
den Abteilungsleitern,
•
mindestens 2 Beisitzern,
•
den Ehrenmitgliedern,
•
den Jugendleitern
•
dem Jugendvertreter
•
dem/r Vertreter/in der Frauen
•
dem Betreuer der Homepage
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden mit Ausnahme der Mitglieder des
Vorstandes, der Ehrenmitglieder,
dem Jugendvertreter und dem Betreuer der Homepage von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
(2)
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im
Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel
seiner Mitglieder dies beantragt. Die
Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung
durch ein anderes Vorstandsmitglied
einberufen und geleitet.
(3)
Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere
Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.
Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung
weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden,
wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter
Angabe der Gründe und des Zwecks beim
Vorstand beantragt wird.
(2)
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen
erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den
Vorstand. Gleichzeitig ist die
Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge
ihrem
wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen
sind. Die Einberufung erfolgt durch Aushang am
schwarzen Brett der
Gemeinde am
Dorfanger.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3)
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei
Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung
bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die
Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die
Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder
muss schriftlich eingeholt werden. Stimmberechtigt sind
Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr. Wählbar ist jedes Mitglied mit dem vollendetem 18. Lebensjahr.
(4)
Die Art der Abstimmung wird durch den
Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich,
wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und
über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz
ergeben bzw. Gegenstand der
Tagesordnung sind.
g) Beschluss über die Ableistung von Arbeitsstunden. Ersatzweise kann ein
von der Mitgliederversammlung
festzusetzender Geldbetrag geleistet werden. Die Mitgliederversammlung kann
einzelne Gruppen (z.B.
Minderjährige) von der Ableistung der Arbeitsstunden und von der Zahlung des
Geldbetrages befreien.
(6)
Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1)
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des gesamten Vereines
einschließlich der Kassen von Untergliederungen.
Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten
Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Über das Ergebnis ist jährlich in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
(2)
Sonderprüfungen sind möglich.
(3)
Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind
in der Finanzordnung geregelt.
§ 13 Abteilungen
(1)
Für die im Verein betriebenen Sportarten können
mit Genehmigung des Vereinvorstandes rechtlich unselbstständige
Abteilungen gebildet werden. Den
Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsvorstandes das Recht
zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich
tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen
des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten
muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist,
gilt die Satzung des Hauptvereins für die
Abteilungen entsprechend.
(2)
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen
bilden.
§ 14 Vereinsjugend
(1)
Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich
selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des
Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der
Finanzordnung.
(2) Der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung,
der zugleich Gesamtjugendleiter und Mitglied im Vereinsausschuss ist,
wird von der
Jugendversammlung gewählt. Soweit eine solche Wahl nicht stattfindet, ist von
der
Mitgliederversammlung ein Gesamtjugendleiter zu wählen, der dann im
Vereinsausschuss ist.
(3)
Das Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 15 Auflösung des Vereines
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist
einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder
anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier
Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist
bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen
die Mitglieder drei
Liquidatoren, die dann die laufenden
Geschäfte abzuwickeln haben.
(2)
Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt
zu gleichen Teilen an die eingeschriebenen
Obereichstätter Vereine oder für den Fall dessen Ablehnung an die
Gemeinde Dollnstein mit der Maßgabe, es
wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05. Juli 2009 in der
vorliegenden Fassung beschlossen.
Die Satzung tritt mit dem Eintag in das Vereinsregister in Kraft.
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