FV Obereichstätt e.V. 1946

                       

 
 

                   

S a t z u n g   Fußballverein Obereichstätt e.V. 1946

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen "Fußballverein Obereichstätt e.V.1946".

        Er hat seinen Sitz in Obereichstätt.

 

(2)    Der Verein wurde am 01.05.1946 gegründet und ist unter der

        Nummer VR 294 in das Vereinsregister eingetragen.

 

(3)    Die Vereinsfarben sind weinrot/schwarz.

 

(4)    Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06 des darauf folgenden Jahres.

 

(5)    Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. Durch die Mitgliedschaft von

        Einzelpersonen  zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen

        Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

       "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

        Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

        Die  Mitglieder  erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch

        keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben,

        die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

        Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

        Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen

        Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt

        für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1)    Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der

       -Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,

       -Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

       -sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern. 

(2)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich   ausgeübt.

                         

(2)    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf

        der Grundlage  eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung -

        auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG -ausgeübt werden.

 

(3)    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt

        für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

(4)    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung

        oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(5)    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss

        ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

(6)    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB

        für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören

        insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

(7)    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung

        geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und

        Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

(8)    Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über

        die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

(9)   Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.“

§ 5 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2)    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

        Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

 

(3)    Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch

        entscheidet abschließend der Vereinssausschuss.

 

(4)    Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(2)    Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter

        Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

 

(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck

        verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat

        oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. 

        Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit

        2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

        Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche

        Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen

        Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen

        Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des 

        Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des

        Vereinsausschusses/der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per Boten

        bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich

        anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des

        Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

 

(4)    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den

        Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

 

(5)    Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch

        einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens

        einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen

        der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

 

(6)    Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

 

(7)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende

        Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon

        jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

(1)   Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus am 1.Quartal eines Jahres zu entrichten.

        Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist,

        kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs-

        oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

 

(2)    Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

                     Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

        Für Kinder, Schüler, Jugendliche und Studenten kann ein geringerer Beitrag festgesetzt werden.

        Wehrpflichtigen kann für die Dauer der Wehrpflicht der Beitrag erlassen werden.

        Die Mitgliederversammlung kann einen Familienbeitrag beschließen.

 

(3)    Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer

        Geldleistung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages

        nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

§ 8 Organe des Vereines

          Organe des Vereines sind:

          •   der Vorstand

          •   der Vereinsausschuss

          •   die Mitgliederversammlung

          •   die besonderen Ausschüsse, die nach Bedarf vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu bestimmen sind.

§ 9 Vorstand

(1)       Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem

          •   1. Vorsitzenden

          •   Mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden

          •   Schatzmeister

          •   Schriftführer

 

(2)    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

 

(3)    Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

        Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt

        jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der

        Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu

        wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt

        bestehende Vorstand die Aufgabe,   dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem    Bayerischen

        Landes-Sportverband und den betroffenen    Sportfachverbänden anzuzeigen.

                         

(4)    Wiederwahl ist möglich.

 

(5)    Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein

        Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt

        werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch

        Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

 

(6)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand bedarf zum Abschluss von Rechtsgeschäften

        jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen

        im Jahresgeschäftswert von mehr als € 10.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss. Bei

        Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. Im übrigen gibt

        sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

 

(7)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

(8)    Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

§ 10 Vereinausschuss

(1)    Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

        •   den Mitgliedern des Vorstandes,

        •   den Abteilungsleitern,

        •   mindestens 2 Beisitzern,

        •   den Ehrenmitgliedern,

        •   den Jugendleitern

        •   dem Jugendvertreter

        •   dem/r Vertreter/in der Frauen

        •   dem Betreuer der Homepage

 

        Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes, der Ehrenmitglieder, 

        dem Jugendvertreter und dem Betreuer der Homepage von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren

        gewählt.

 

(2)    Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel

        seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung

        durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

 

(3)    Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.

        Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche

        Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter

        Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

 

(2)    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den

        Vorstand. Gleichzeitig ist die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem

        wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einberufung erfolgt durch  Aushang am schwarzen Brett der

        Gemeinde am Dorfanger.

        Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der

        erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(3)    Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

        gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.

        Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

        Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die

        Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden. Stimmberechtigt sind

        Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar ist jedes Mitglied mit dem vollendetem 18. Lebensjahr.

 

(4)    Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich,

        wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(5)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

        a)     Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

        b)     Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

        c)     Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

        d)     Beschlussfassung über das Beitragswesen

        e)     Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

        f)      weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der 

                Tagesordnung sind.

        g)     Beschluss über die Ableistung von Arbeitsstunden. Ersatzweise kann ein von der Mitgliederversammlung 

                festzusetzender Geldbetrag geleistet werden. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Gruppen (z.B.

                Minderjährige) von der Ableistung der Arbeitsstunden und von der Zahlung des Geldbetrages befreien.

 

(6)    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom

        Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

(1)    Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die

        Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen.

        Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

        Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

(2)   Sonderprüfungen sind möglich.

 

(3)   Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 13 Abteilungen

(1)    Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinvorstandes rechtlich unselbstständige

        Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsvorstandes das Recht

        zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen

        des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist,

        gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

 

(2)    Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14 Vereinsjugend

(1)    Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des

        Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.

 

(2)    Der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung, der zugleich Gesamtjugendleiter und Mitglied im Vereinsausschuss ist,

        wird von der Jugendversammlung gewählt. Soweit eine solche Wahl nicht stattfindet, ist von der

        Mitgliederversammlung ein Gesamtjugendleiter zu wählen, der dann im Vereinsausschuss ist.

 

(3)    Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 15 Auflösung des Vereines

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist

        einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der

        stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der

        abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier

        Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

        Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.   In der Auflösungsversammlung bestellen

        die Mitglieder drei   Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

                         

(2)    Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt

        zu gleichen Teilen an die eingeschriebenen Obereichstätter Vereine oder für den Fall dessen Ablehnung an die

        Gemeinde Dollnstein mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im

        Sinne der Satzung zu verwenden.

  

§ 16 Inkrafttreten

 

        Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05. Juli 2009 in der vorliegenden Fassung beschlossen.

        Die Satzung tritt mit dem Eintag in das Vereinsregister in Kraft.

-

  
  
    www.FV-Obereichstaett.deback top